Muster-Betriebsvereinbarung „Klickfolge“
Entwurf zur Anpassung durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Stand 23.09.2026. Das ist ein Vertriebswerkzeug, keine Rechtsberatung. Vor Abschluss rechtlich prüfen lassen. Platzhalter stehen in eckigen Klammern.
Zwischen
[Firma], vertreten durch [Name, Funktion] (nachfolgend „Arbeitgeber“)
und
dem Betriebsrat der [Firma], vertreten durch [Vorsitz] (nachfolgend „Betriebsrat“)
wird gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG folgende Betriebsvereinbarung geschlossen.
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Vereinbarung regelt Einführung und Nutzung der Software „Klickfolge“ (nachfolgend „Software“).
(2) Sie gilt für alle Beschäftigten der [Firma / des Standorts], auf deren Arbeitsplatzrechnern die Software installiert ist.
§ 2 Zweck
(1) Die Software dient ausschließlich dazu, Arbeitsanleitungen zu erstellen: bebilderte Schritt-für-Schritt-Beschreibungen von Arbeitsabläufen am Rechner, etwa für die Einarbeitung neuer Beschäftigter.
(2) Nutzung zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle ist ausgeschlossen (§ 6).
§ 3 Funktionsweise
(1) Eine Aufnahme startet und endet ausschließlich durch die beschäftigte Person selbst an ihrem Gerät (Tastenkürzel, Menüleiste oder Schaltfläche). Ein Start aus der Ferne oder durch Dritte ist technisch nicht vorgesehen.
(2) Solange aufgenommen wird, zeigt die Software dauerhaft einen roten Punkt mit dem Text „Aufnahme läuft“ in der Menüleiste an.
(3) Während der Aufnahme erfasst die Software Bildschirminhalt, Mausklicks und Tastatureingaben, jeweils mit der Bezeichnung des bedienten Elements. Eingaben in Passwortfeldern werden technisch nicht erfasst.
(4) Nach Ende der Aufnahme erzeugt die Software lokal eine Anleitung. Verläuft die Verarbeitung erfolgreich, löscht die Software den Aufnahmeordner mit Video und Rohereignissen automatisch, sofern die beschäftigte Person nicht ausdrücklich „Video behalten“ eingestellt hat. Scheitert die Verarbeitung, bleibt die Aufnahme erhalten, damit sie wiederholt werden kann; sie wird erst gelöscht, wenn die beschäftigte Person sie in der Übersicht verwirft. [Optional: Nicht verarbeitete Aufnahmen werden spätestens nach [sieben] Tagen verworfen.]
(5) Zur Formulierung der Anleitung wird der Text der erkannten Schritte an einen externen Sprachmodell-Dienst ([Anbieter]) übermittelt. Bilder und Videos der Aufnahme verlassen das Gerät dabei nicht. Erkannte Werte wie IBAN, Namen, Beträge, Adressen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern werden vorher auf dem Gerät durch Platzhalter ersetzt; diese Erkennung arbeitet nicht lückenlos.
(6) Darüber hinaus entstehen Verbindungen nach außen nur, wenn die beschäftigte Person die jeweilige Funktion selbst einrichtet oder auslöst:
a) Video-Export mit einer Cloud-Stimme ([Microsoft Azure] bzw. [ElevenLabs]): Der vorzulesende Text der Schritte wird an diesen Anbieter übermittelt, vorher maskiert.
b) Sprachdateien für die lokale Stimme: einmaliges Laden von GitHub, ohne Übermittlung von Inhalten.
c) Designvorgabe per Link: Die Software ruft die angegebene Adresse ab.
d) Designvorgabe als PDF-Datei: Diese Datei wird vollständig an den Sprachmodell-Dienst übermittelt.
(7) Weitere Übermittlungen nach außen sieht die Software nicht vor. Die unbearbeiteten Vollbilder der Schritte bleiben auf dem Gerät, solange die Anleitung besteht; exportiert wird nur die geschwärzte Fassung.
§ 4 Freiwilligkeit
(1) Ob und wann eine Aufnahme erstellt wird, entscheidet die beschäftigte Person. [Optional: Der Arbeitgeber kann darum bitten, bestimmte Abläufe zu dokumentieren. Eine Ablehnung hat keine Nachteile.]
(2) Die beschäftigte Person kann jeden Schritt, jedes Bild und jede Anleitung vor der Weitergabe bearbeiten oder löschen.
§ 5 Weitergabe
(1) Anleitungen verlassen das Gerät nur, wenn die erstellende Person sie bewusst exportiert.
(2) Veröffentlichte Anleitungen werden in [Ablageort, z. B. Wiki/Intranet] abgelegt. Der Name der erstellenden Person wird nur mit ihrer Zustimmung genannt.
§ 6 Verbot der Verhaltens- und Leistungskontrolle
(1) Aufnahmen, Anleitungen und sonstige Daten der Software dürfen nicht zur Kontrolle von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten verwendet werden. Das gilt insbesondere für Arbeitsgeschwindigkeit, Fehler, Pausen und Häufigkeit der Nutzung.
(2) Die Software erstellt keine personenbezogenen Nutzungsstatistiken. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, keine Erweiterungen oder Zusatzprogramme einzusetzen, die solche Auswertungen ermöglichen.
(3) Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen diese Vereinbarung gewonnen wurden, dürfen nicht für personelle Maßnahmen verwendet werden (Beweisverwertungsverbot).
§ 7 Datenschutz
(1) Beschäftigte sollen vor einer Aufnahme vermeiden, dass personenbezogene Daten Dritter (z. B. von Mietern) sichtbar sind, oder die betroffenen Schritte vor dem Export löschen.
(2) Mit jedem nach § 3 eingesetzten externen Dienst besteht ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, bevor er eingeschaltet wird.
(3) Der Datenschutzbeauftragte wird vor der Einführung beteiligt.
§ 8 Änderungen der Software
Neue Funktionen, die über § 3 hinausgehen, insbesondere eine dauerhaft laufende Aufzeichnung („Ringpuffer“), zentrale Verwaltung, Auswertungen oder weitere Übermittlungen an Dritte, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Maßgeblich ist der in § 3 beschriebene Stand der Software. Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat Änderungen daran mit, bevor er eine neue Fassung einspielt.
§ 9 Kontrollrechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann die Einhaltung dieser Vereinbarung jederzeit prüfen. Er erhält auf Verlangen Einblick in Konfiguration und Dokumentation der Software.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt am [Datum] in Kraft. Sie kann mit einer Frist von [drei] Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung wirkt sie nach.
(2) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam.
[Ort, Datum]
______________________ Arbeitgeber ______________________ Betriebsrat